Zum Inhalt

Was ändert sich ab 1.1.2018 mit dem neuen Energiegesetz

recht

Ab 2018 treten mit dem neuen Energiegesetz u.a. die folgenden Änderungen in Kraft (Quelle BFE):

  • Die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wird in ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgestaltet.
  • Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine KEV erhalten, sowie Betrei-ber von Anlagen ab 100 kW, die neu ins Fördersystem aufgenommen werden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2020 ihren Strom selber vermarkten.
  • Die Förderung bleibt erhalten bis zum Auslaufen der Vergütungsdauer. Produzenten haben eine weitgehende Investitionssicherheit, aber auch den Anreiz, sich an den kurzfristigen Marktsignalen zu orientieren bzw. ihre Einspeisung möglichst genau zu prognostizieren.
  • Für Anlagen, die nicht in der Direktvermarktung sind, wird die Bilanzgruppe erneuerbare Energien (BG-EE) weitergeführt.

Dazu hat das Bundesamt für Energie sogenannte Faktenblätter herausgegeben:

Faktenblatt Förderung der Photovoltaik

Faktenblatt Direktvermarktung

Kontingente 2018 für Einspeisevergütung (KEV) sowie Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Faktenblatt Einspeisevergütung (KEV) für Kleinwasserkraft-, Windenergie-, Geothermie- und Biomasseanlagen

Auch AEE SUISSE (Dachorganisation der Wirtschaft für erneuerbare Energien und Energieeffizienz) hat die wesentlichen Änderungen in branchenspezifischen Merkblättern zusammengefasst. Sie finden die Informationen bei diesem Link.